FG Rheinland-Pfalz: Kein Werbungskostenabzug für im Ruhestand befindlichen Geistlichen
24. November 2006 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Ein Pfarrer, der beamtenrechtliche Versorgungsbezüge erhält, kann auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 EStG keine Werbungskosten abziehen. Es fehlt insbesondere der notwendige objektive kausale Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und einer einkunftserzielenden Tätigkeit. Wie beck-aktuell berichtet, entschied dies das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 12.09.2006 (Az.: 2 K 1375/05, nicht rkr.).
Zum Sachverhalt: Der 1936 geborene Kläger leitete als Pfarrer bis zum Eintritt in den Ruhestand am 01.09.2002 eine Pfarrei. Im Streitjahr 2003 bezog er vom Ordinariat beamtenrechtliche Versorgungsbezüge. In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 begehrte er einen Werbungskostenabzug von rund 5.500 Euro (unter anderem für Fortbildungskosten und für die Abschreibung eines PCs). Er berief sich darauf, dass das Dienstverhältnis eines Geistlichen bis zum Lebensende fortbestehe. Nach seiner Pensionierung habe er noch an 56 Tagen im Jahr 2003 als Aushilfe seelsorgerisch gewirkt. Das Finanzamt hingegen gewährte dem Kläger nur den Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
Das FG Rheinland-Pfalz bestätigte mit dem Urteil die Ansicht des Finanzamts: Ein Abzug der vom Kläger geltend gemachten Werbungskosten über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag hinaus auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 EStG scheidet aus, da es insoweit am erforderlichen objektiven Kausalzusammenhang zwischen den Aufwendungen und einer einkunftserzielenden Tätigkeit fehlt. Die “Aushilfstätigkeit” als Seelsorger sei nicht gesondert vergütet worden, so dass Werbungskosten insoweit nicht in Betracht kämen. Der Kläger sei nicht wegen eines Entgelts, sondern aus “Berufung” tätig geworden. Zudem stünden die geltend gemachten Aufwendungen auch nicht im Zusammenhang mit den Ruhestandsbezügen. Die Ruhestandsbezüge seien als nachträgliches Entgelt für die in der Zeit vor dem Eintritt in den Ruhestand geleistete Arbeit im Dienst der Kirche einzustufen. In seiner Eigenschaft als Geistlicher erhalte der Kläger jedoch keine Vergütung mehr.
beck-aktuell
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FG Rheinland-Pfalz




