FG Niedersachsen: StraBEG verfassungsgemäß
7. September 2006 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Niedersächsisches FG-Urteil vom 26.08.2005 – 16 K 465/02
Rev. eingelegt, Az. BFH X R 43/05
In einem verfassungsrechtlichen Rundumschlag hatte sich das Niedersächsische Finanzgericht in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (siehe Fundstelle unten) mit einer Vielzahl von Besonderheiten des Steuerrecht und deren Verfassungsmäßigkeit zu beschäftigen. Unter anderem begehrten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung alternativ 40 % der Einnahmen nach § 1 Abs. 2 StraBEG oder ein Drittel der Einnahmen nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei zu belassen. Zusätzlich seien die Beiträge für Altersvorsorge in vollem Umfang als vorweggenommene Werbungskosten (vgl. Alterseinkünftesetz) zu berücksichtigen.
Das FG entschied dabei – entgegen dem Vorlagebeschluss des FG Köln vom 22.09.2005 (10 K 1880/05, DStRE 2005, 1398) -, dass das StraBEG keinerlei verfassungsrechtlichen Zweifeln begegne. Auch die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 EStG stehe dem Kläger als Arbeitnehmer vom Tatbestand her nicht zu. Auf Grund der Unterscheidbarkeit von Abgeordnetem und Arbeitnehmer, sei auch keine verfassungsrechtliche Gleichbehandlung geboten. Schließlich erfordere auch die nachgelagerte Besteuerung der Renten keine andere Zuordnung der Versicherungsbeiträge von Sonderausgaben zu Werbungskosten.
Niedersächsisches FG
Fundstellen: DStRE 2006, 1094.



