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	<title>STEUERRECHT &#187; Werbungskosten</title>
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	<description>Weblog zu Steuern und Steuerrecht in Deutschland</description>
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		<title>BFH zum häuslichen Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit</title>
		<link>http://www.steuerrechtblog.de/einkommensteuer/2012/bfh-zum-hauslichen-arbeitszimmer-als-mittelpunkt-der-gesamten-betrieblichen-und-beruflichen-tatigkeit/</link>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 18:24:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Kaiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[EStG]]></category>

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		<description><![CDATA[BFH-Urteil vom 27.10.2011 &#8211; VI R 71/10 BFH-Urteil vom 08.12.2011 &#8211; VI R 13/11 Presseerklärung Nr. 6 des Bundesfinanzhofs (BFH): &#8220;In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern entschieden. Für die Berufsgruppen der Hochschullehrer (Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 71/10) und Richter (Urteil vom 8. Dezember [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="BFH-Urteil vom 27.10.2011 - VI R 71/10" href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;Datum=2012&amp;nr=25255&amp;linked=urt" target="_blank">BFH-Urteil vom 27.10.2011 &#8211; VI R 71/10</a><br />
<a title="BFH-Urteil vom 08.12.2011 - VI R 13/11" href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;Datum=2012&amp;nr=25256&amp;linked=urt" target="_blank">BFH-Urteil vom 08.12.2011 &#8211; VI R 13/11</a></p>
<p>Presseerklärung Nr. 6 des <a title="Bundesfinanzhof (BFH)" href="http://www.bundesfinanzhof.de" target="_blank">Bundesfinanzhofs (BFH)</a>:</p>
<p>&#8220;In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zur Neuregelung der Abzugsbeschränkung bei häuslichen Arbeitszimmern entschieden. Für die Berufsgruppen der Hochschullehrer (Urteil vom 27. Oktober 2011 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 71/10" target="_blank" title="BFH, 27.10.2011 - VI R 71/10">VI R 71/10</a>) und Richter (Urteil vom 8. Dezember 2011 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 13/11" target="_blank" title="BFH, 08.12.2011 - VI R 13/11">VI R 13/11</a>) bildet danach das Arbeitszimmer (wie bisher) nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung mit der Folge, dass sie die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch nach neuem Recht nicht als Werbungskosten abziehen können.</p>
<p>Nachdem das Bundesverfassungsgericht das frühere Gesetz gekippt hatte, hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2010 eine Neuregelung geschaffen, die rückwirkend auch in den Streitfällen anwendbar war. Danach können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden, wenn entweder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (diese Erweiterung hatte das Bundesverfassungsgericht eingefordert) oder wenn (wie bisher) das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet. Der BFH geht davon aus, dass es sich hierbei um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Tatbestände handelt.<span id="more-12240"></span></p>
<p>Ein Abzug nach der ersten Variante (wegen fehlenden Arbeitsplatzes) kam in beiden Streitfällen nicht in Betracht, weil beide Kläger einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nutzen konnten. Aber auch nach der zweiten Variante (Mittelpunkt) blieb den Klägern der Erfolg versagt.</p>
<p>Der BFH hat entschieden, dass der Mittelpunkt der gesamten Betätigung &#8211; wie bisher &#8211; qualitativ und unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu bestimmen ist. Das gilt jedenfalls, wenn der Steuerpflichtige &#8211; wie in den Streitfällen &#8211; lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit ausübt. Danach ist für den Beruf des Hochschullehrers die Vorlesung in der Universität und für den Richter die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht prägend; beide Tätigkeiten können nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Unerheblich ist dagegen, wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer zubringt.&#8221;</p>
<p style="text-align: right;"><a title="Bundesfinanzhof (BFH)" href="http://www.bundesfinanzhof.de" target="_blank">Bundesfinanzhof (BFH)</a></p>
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		<title>FG Köln: Flugbegleiterin kann Kosten für nachfolgende Berufsausbildung in voller Höhe als Werbungskosten absetzen</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Jan 2012 18:57:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Kaiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Nichtselbständige Arbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[EStG]]></category>

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		<description><![CDATA[FG Köln Urteil vom 12.12.2012 &#8211; 7 K 3147/08 Pressemitteilung des Gerichts: &#8220;Eine Flugbegleiterin kann auch dann die Kosten für eine spätere Berufsausbildung uneingeschränkt steuerlich als Werbungskosten geltend machen, wenn sie außer der betriebsinternen Schulung bei einer Fluggesellschaft keinen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erlernt hat. Dies entschied der 7. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="FG Köln Urteil vom 12.12.2012 - 7 K 3147/08" href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/koeln/j2011/7_K_3147_08_Urteil_20111212.html" target="_blank">FG Köln Urteil vom 12.12.2012 &#8211; 7 K 3147/08</a></p>
<p>Pressemitteilung des Gerichts:</p>
<p>&#8220;Eine Flugbegleiterin kann auch dann die Kosten für eine spätere Berufsausbildung uneingeschränkt steuerlich als Werbungskosten geltend machen, wenn sie außer der betriebsinternen Schulung bei einer Fluggesellschaft keinen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erlernt hat. Dies entschied der 7. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 12.12.2012 (7 K 3147/08).</p>
<p>Die Klägerin absolvierte im Anschluss an ihre Tätigkeit als Flugbegleiterin eine Pilotenausbildung. Die hierfür entstandenen Kosten in fünfstelliger Höhe machte sie als vorweggenommene Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur einen Betrag in Höhe von 4.000 € als Sonderausgaben, weil es sich bei der Ausbildung zur Flugbegleiterin weder um eine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz noch um einen ansonsten anerkannten Lehr- oder Anlernberuf handele. Die Pilotenausbildung stelle daher eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 Einkommensteuergesetz dar, so dass deren Kosten nur eingeschränkt als Sonderausgaben berücksichtigt werden könnten. Der 7. Senat teilte diese Auffassung nicht und gab der Klage statt. <span id="more-12211"></span>Er ist der Ansicht, dass eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne dieser Vorschrift keine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erfordere. Ausreichend sei vielmehr, dass eine Ausbildung berufsbezogen sei und eine Grundvoraussetzung für die geplante Berufsausübung darstelle. Diese Voraussetzungen seien bei der Schulung zur Flugbegleiterin gegeben. Somit handele es sich bei der Pilotenaus-bildung um eine zweite Ausbildung, für die keine Abzugsbeschränkung gelte.</p>
<p>Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen. Dieser hat in einem am 21.12.2011 veröffentlichten Urteil eine vergleichbare Entscheidung getroffen. Dort hatte ein Rettungssanitäter ebenfalls die Kosten für eine Pilotenausbildung steuerlich geltend gemacht (VI R 52/10).&#8221;<sup><a href="http://www.steuerrechtblog.de/einkommensteuer/2012/fg-koln-flugbegleiterin-kann-kosten-fur-nachfolgende-berufsausbildung-in-voller-hohe-als-werbungskosten-absetzen/#footnote_0_12211" id="identifier_0_12211" class="footnote-link footnote-identifier-link" title="Siehe zu dem zitierten BFH-Urteil vom&nbsp;27.10.2011 &amp;#8211; VI R 52/10: &amp;#8220;Weitere Entscheidungen des BFH (21.12.2011)&amp;#8220;.">1</a></sup></p>
<p style="text-align: right;"><a title="Finanzgericht Köln" href="http://www.fg-koeln.nrw.de/" target="_blank">Finanzgericht Köln</a></p>
<ol class="footnotes"><li id="footnote_0_12211" class="footnote">Siehe zu dem zitierten BFH-Urteil vom 27.10.2011 &#8211; VI R 52/10: &#8220;<a title="Permanent Link zu Weitere Entscheidungen des BFH (21.12.2011)" href="http://www.steuerrechtblog.de/einkommensteuer/2011/weitere-entscheidungen-des-bfh-21-12-2011/" rel="bookmark">Weitere Entscheidungen des BFH (21.12.2011)</a>&#8220;.</li></ol>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>DStV: Erneut Musterverfahren zu den Ausbildungskosten anhängig</title>
		<link>http://www.steuerrechtblog.de/einkommensteuer/2012/dstv-erneut-musterverfahren-zu-den-ausbildungskosten-anhangig/</link>
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		<pubDate>Tue, 03 Jan 2012 18:28:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Kaiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[EStG]]></category>

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		<description><![CDATA[Um die Möglichkeit, Kosten der Erstausbildung oder des Erststudiums unbeschränkt als Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend zu machen, wird einmal mehr vor Gericht gestritten. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hin und empfiehlt allen ebenfalls Betroffenen, derartige Kosten weiterhin in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Dies ist für die vergangenen vier Veranlagungszeiträume möglich; anderenfalls [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Um die Möglichkeit, Kosten der Erstausbildung oder des Erststudiums unbeschränkt als Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend zu machen, wird einmal mehr vor Gericht gestritten. Darauf weist der <a title="Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)" href="http://www.dstv.de" target="_blank">Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV)</a> hin und empfiehlt allen ebenfalls Betroffenen, derartige Kosten weiterhin in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Dies ist für die vergangenen vier Veranlagungszeiträume möglich; anderenfalls droht Festsetzungsverjährung.<span id="more-12141"></span></p>
<p>Erst im Jahr 2011 hat der Gesetzgeber nach einem positiven und öffentlich viel beachteten Urteil des <a title="Bundesfinanzhof (BFH)" href="http://www.bundesfinanzhof.de" target="_blank">Bundesfinanzhofs (BFH)</a> die Einschränkung eines solchen Abzugs zementiert. Danach werden Erstausbildungskosten, wie für eine Lehre oder das Bachelorstudium, bis maximal 4.000 Euro bzw. ab 2012 6.000 Euro lediglich als Sonderausgaben anerkannt. Damit ist es Auszubildenden verwehrt, derartige Kosten über mehrere Jahre ohne Einkommen &#8220;anzusammeln&#8221;.</p>
<p>Der Kläger im zu Grunde liegenden Fall (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 K 4245/11" target="_blank" title="FG Baden-W&uuml;rttemberg, anh&auml;ngiges Verfahren - 10 K 4245/11">10 K 4245/11</a>) &#8211; einmal mehr ein Pilot mit zuvor kostspieliger Ausbildung &#8211; begehrt vom <a title="Finanzgericht Baden-Württemberg" href="http://www.fg-baden-wuerttemberg.de/" target="_blank">Finanzgericht Baden-Württemberg</a> eine frühzeitige Vorlage zum <a title="Bundesverfassungsgericht (BVerfG)" href="http://www.bundesverfassungsgericht.de" target="_blank">Bundesverfassungsgericht (BVerfG)</a>. Für alle anderen Rechtsschutzsuchenden gilt bis dahin: Um den Ausgang dieser Klage abwarten zu können, müssen im Einspruchsverfahren ein Ruhen ihres Verfahrens ausdrücklich beantragt werden.</p>
<p style="text-align: right;"><a title="Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)" href="http://www.dstv.de" target="_blank">Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>BFH: Keine Anwendung der 1 %-Regelung bei Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte</title>
		<link>http://www.steuerrechtblog.de/einkommensteuer/2011/bfh-keine-anwendung-der-1-regelung-bei-fahrten-zwischen-wohnung-und-regelmasiger-arbeitsstatte/</link>
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		<pubDate>Wed, 28 Dec 2011 08:20:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Kaiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[EStG]]></category>

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		<description><![CDATA[BFH-Urteil vom 06.10.2011 &#8211; VI R 56/10 Pressemitteilung Nr. 105 des Bundesfinanzhofs (BFH): &#8220;Mit Urteil vom 6. Oktober 2011 VI R 56/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) nicht anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="BFH-Urteil vom 06.10.2011 - VI R 56/10" href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=pm&amp;Datum=2011&amp;nr=25071&amp;linked=urt" target="_blank">BFH-Urteil vom 06.10.2011 &#8211; VI R 56/10</a></p>
<p>Pressemitteilung Nr. 105 des <a title="Bundesfinanzhof (BFH)" href="http://www.bundesfinanzhof.de" target="_blank">Bundesfinanzhofs (BFH)</a>:</p>
<p>&#8220;Mit Urteil vom 6. Oktober 2011 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 56/10" target="_blank" title="BFH, 06.10.2011 - VI R 56/10">VI R 56/10</a> hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die 1 %-Regelung (<a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 EStG: Einnahmen">§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG</a>) nicht anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug lediglich für betriebliche Zwecke sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt.</p>
<p>Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers der als Arbeitslohn zu erfassen ist. Der Vorteil ist entweder anhand des Fahrtenbuchs oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, nach der 1 %-Regelung zu bewerten. Im Streitfall standen dem Kläger, der in einem Autohaus als Verkäufer beschäftigt ist, Firmenwagen für Probe- und Vorführfahrten zur Verfügung. Darüber hinaus durfte er diese Wagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Ein Fahrtenbuch führte der Kläger nicht. Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass die 1 %-Regelung anzuwenden sei. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.<span id="more-12108"></span></p>
<p>Auf die Revision des Klägers hat der BFH nun die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen. Die Nutzung eines Fahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist, so der BFH, keine private Nutzung, denn der Gesetzgeber hat diese Fahrten in § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG</a> und § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG</a> der Erwerbssphäre zugeordnet. Das FG muss nun noch prüfen, ob die Fahrzeuge dem Kläger darüber hinaus auch zu privaten Zwecken überlassen waren.&#8221;</p>
<p style="text-align: right;"><a title="Bundesfinanzhof (BFH)" href="http://www.bundesfinanzhof.de" target="_blank">Bundesfinanzhof (BFH)</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen FG (22.12.2011)</title>
		<link>http://www.steuerrechtblog.de/einkommensteuer/2011/entscheidungen-des-schleswig-holsteinischen-fg-22-12-2011/</link>
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		<pubDate>Fri, 23 Dec 2011 14:20:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Kaiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
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		<category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category>
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		<description><![CDATA[Folgende Entscheidungen hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht mit Datum von gestern (22.12.2011) veröffentlicht: - FG Schleswig-Holstein Urteil vom 29.08.2011 &#8211; 4 K 51/10: Umsatzsteuerbare Leistung durch gesellschaftsvertragliche Übernahme der Erfüllung von Selbstverwaltungsaufgaben der Gesellschafter Mit Urteil vom 29. August 2011 (4 K 51/10) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass eine steuerbare Leistung i.S.d. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Folgende Entscheidungen hat das <a title="Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht" href="http://www.schleswig-holstein.de/FG/" target="_blank">Schleswig-Holsteinische Finanzgericht</a> mit Datum von gestern (22.12.2011) veröffentlicht:</p>
<p>- <a title="FG Schleswig-Holstein Urteil vom 29.08.2011 - 4 K 51/10" href="http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=STRE201171019&amp;psml=bsshoprod.psml&amp;max=true" target="_blank">FG Schleswig-Holstein Urteil vom 29.08.2011 &#8211; 4 K 51/10</a>: Umsatzsteuerbare Leistung durch gesellschaftsvertragliche Übernahme der Erfüllung von Selbstverwaltungsaufgaben der Gesellschafter</p>
<p>Mit Urteil vom 29. August 2011 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 K 51/10" target="_blank" title="FG Schleswig-Holstein, 29.08.2011 - 4 K 51/10">4 K 51/10</a>) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass eine steuerbare Leistung i.S.d. § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 UStG: Steuerbare Ums&auml;tze">1 Abs. 1 Nr. 1</a> des Umsatzsteuergesetzes vorliegt, wenn eine GmbH aufgrund ihrer Satzung die Erfüllung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben ihrer Gesellschafter übernimmt und zur Finanzierung Kapitalzuführungen der Gesellschafter erhält. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Leistung nicht unmittelbar Dritten zugute kommt.</p>
<p>Im Streitfall erbrachte die Klägerin, eine von Landkreisen gegründete GmbH, entsprechend ihrem Satzungszweck Planungs- und Organisationsleistungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im Rahmen des nicht schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Hierzu gehörte insbesondere die Erarbeitung der regionalen Nahverkehrspläne, mit denen das im Gebiet der Landkreise bestehende Leistungsangebot sowie der dort geltende einheitliche Fahrplan, Fahrausweis und Tarif weiterentwickelt werden sollten. Für ihre Tätigkeit erhielt die Klägerin auf der Grundlage eines für das Streitjahr aufgestellten Wirtschaftsplans Zahlungen der Landkreise in Höhe von jeweils 111.750 €.</p>
<p>Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts sah die Zahlungen der Landkreise als Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung der Klägerin an. Die Klägerin sei im konkreten Individualinteresse der Landkreise tätig geworden, da sie eine den Landkreisen übertragene Selbstverwaltungsaufgabe erfüllt habe. Die Planungs- und Organisationsleistungen seien nicht unmittelbar gegenüber den mit der Durchführung des ÖPNV betrauten Verkehrsbetrieben oder den Nutzern des ÖPNV erbracht worden, sondern hätten in erster Linie die Landkreise von der Wahrnehmung der Selbstverwaltungsaufgabe entlastet. Die Zahlungen der Landkreise stellten auch ohne konkrete Regelung der Zahlungspflicht in der Satzung das Entgelt für die Leistung der GmbH dar, da sie als Kapitalzuführungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der satzungsmäßigen Tätigkeit der Klägerin stünden.<span id="more-12095"></span></p>
<p>Das Urteil ist rechtskräftig.</p>
<p>- FG Schleswig-Holstein Urteil vom 21.10.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 K 305/07" target="_blank" title="VG Meiningen, 03.03.2009 - 2 K 305/07">2 K 305/07</a>: Aufwendungen für Fahrten von einer weiter entfernten Zweitwohnung zur Arbeitsstätte können nur insoweit als Werbungskosten berücksichtigt werden, als sich dort der Lebensmittelpunkt befindet, § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6 EStG</a></p>
<p>Mit Urteil vom 21. Oktober 2010 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2 K 305/07" target="_blank" title="VG Meiningen, 03.03.2009 - 2 K 305/07">2 K 305/07</a>) hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts durch die Berichterstatterin entschieden, dass weder Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung noch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von der weiter entfernt liegenden Wohnung in A bei Vorliegen zweier Wohnungen steuerlich berücksichtigt werden können, wenn sich der Lebensmittelpunkt nicht in der weiter entfernt liegenden Wohnung befindet.</p>
<p>Der BFH ging in seinem Urteil vom 10. November 1978 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 21/76" target="_blank" title="BFH, 10.11.1978 - VI R 21/76">VI R 21/76</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BFHE 126, 511" target="_blank" title="BFH, 10.11.1978 - VI R 21/76">BFHE 126, 511</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BStBl II 1979, 219" target="_blank" title="BFH, 10.11.1978 - VI R 21/76">BStBl II 1979, 219</a>) davon aus, dass die weiter entfernt liegende Wohnung dann als Wohnung im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG</a> anzusehen ist, wenn sie nicht nur an den Wochenenden oder nur kurzfristig genutzt wird (ebenso BFH-Urteil vom 03. Oktober 1985, VI 168/84, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BFHE 144, 449" target="_blank" title="BFH, 03.10.1985 - VI R 168/84">BFHE 144, 449</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BStBl II 1986, 95" target="_blank" title="BStBl II 1986, 95 (2 zugeordnete Entscheidungen)">BStBl II 1986, 95</a>; Claßen in Lademann, Kommentar zum EStG, § 9 Anm. 66; Lochte in Frotscher, Praxiskommentar <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">EStG § 9</a> Rn. 119; Zimmer in Littmann/Bitz/Putz, Das ESt-Recht, § 9 Rn. 840; Thürmer in Blümich, EStG, § 9 Rz. 261; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 9 Anm. 462 und von Bornhaupt in Kirchhoff/Söhn, EStG, § 9 Rn. F 155) und außerdem den (neuen) Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen abgibt. Nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6 EStG</a> in der im Streitjahr geltenden Fassung können, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen hat, Wege von und zu der von der Arbeitsstätte weiter entfernt liegenden Wohnung nur dann bei der Berechnung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Berücksichtigung finden, wenn sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befindet und sie nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.</p>
<p>Das erkennende Gericht ist bei Würdigung der Gesamtumstände des Streitfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kläger ihren Haupthausstand weiterhin in B innehatten. Die objektiv feststellbaren Kriterien vermochten nicht ein Vorliegen des Lebensmittelpunktes in A zu begründen. Die verheirateten Kläger haben im Hausstand am Beschäftigungsort (beruflicher Lebensmittelpunkt) in B nicht nur die meiste Zeit des Jahres verbracht, es fand das eheliche Leben im Wesentlichen auch in dem Hausstand am Beschäftigungsort statt. Die Beziehungen der Eheleute untereinander sind erheblich höher zu gewichten als die Beziehungen zu anderen Personen oder Orten. Dort wo die Eheleute hauptsächlich ihre Ehe leben, liege &#8211; von Ausnahmefällen abgesehen &#8211; auch ihr Haupthausstand. Eine strikte Trennung zwischen der beruflichen und der privaten Sphäre in dem Sinne, dass alles was die Lebensinteressen der Ehegatten betrifft, von ausschließlich privaten Kontakten und Beziehungen geprägt ist und diese Aktivitäten überwiegend von der Wohnung in A aus unternommen werden, während alles, was irgendwie mit dem beruflichen Umfeld zu tun hat, zwar von der Doppelhaushälfte in B aus vorgenommen wird, aber außerhalb ihrer eigentlichen Lebensinteressen liegt, ist lebensfremd. Es mag zwar sein, dass die Kläger einen neuen Freundeskreis in A und Umgebung aufgebaut haben und weiterhin halten und hier auch Vereinen und privaten Gemeinschaften angehören. Dies spricht jedoch nicht für einen Lebensmittelpunkt in A, sondern für typische Freizeitaktivitäten am Wochenende, im Urlaub bzw. einem Interesse am Eigentum (Mitglied des Verwaltungsbeirates). Solche Freizeitaktivitäten sprechen nicht für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach A, da die Freizeitgestaltung am Wochenende und ggf. im Urlaub bei beiderseits berufstätigen Eheleuten nicht notwendig den Schwerpunkt ihrer gesamten Lebensplanung und Lebensführung darstellt. Des Weiteren nutzen die Kläger die (eigene) Doppelhaushälfte mit rd. 114 m² Wohnfläche seit 1986, sie stellt damit seit 18/19 Jahren eine familiengerechte Wohnung dar. Demgegenüber ist die Eigentumswohnung in A mit rd. 58 m² nur halb so groß. Auch wenn dies für einen 2-Personenhaushalt ausreichend wäre, handelt es sich nicht um eine gleichwertige Wohnung. Darüber hinaus fehlt es an der nachhaltigen Nutzung (BFH-Urteile vom 10. November 1978 und vom 03. Oktober 1985, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BFHE 144, 449" target="_blank" title="BFH, 03.10.1985 - VI R 168/84">a.a.O.</a> sowie die oben aufgeführte Literaturmeinung). Die Kläger haben nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können, dass die Wohnung nicht nur an den Wochenenden oder mehr als nur kurzfristig (durchgehend mehrere Wochen ohne Urlaubszeit) genutzt wurde.</p>
<p>Der BFH hat die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 04. Mai 2011 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI B 152/10" target="_blank" title="BFH, 04.05.2011 - VI B 152/10">VI B 152/10</a> (BFH/NV 2011, 1347) zurückgewiesen.</p>
<p>- <a title="FG Schleswig-Holstein Urteil vom 03.03.2011 - 3 K 180/09" href="http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=STRE201171103&amp;psml=bsshoprod.psml&amp;max=true" target="_blank">FG Schleswig-Holstein Urteil vom 03.03.2011 &#8211; 3 K 180/09</a>: Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsausschuss eines Rechtsanwaltsversorgungswerkes ist nicht gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 EStG">§ 3 Nr. 12 EStG</a> steuerfrei</p>
<p>Der 3. Senat des Finanzgerichts hat mit Urteil vom 03. März 2011 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 K 180/09" target="_blank" title="3 K 180/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)">3 K 180/09</a>) erkannt, dass eine Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsausschuss eines Rechtsanwaltsversorgungswerkes nicht gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 EStG">§ 3 Nr. 12 EStG</a> steuerfrei ist. Der Kläger, der neben seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar im Streitzeitraum auch Mitglied des Vorstandes des Verwaltungsausschusses des Schleswig-Holsteinischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte war und hierfür Aufwandsentschädigungen bezog, hatte argumentiert, diese sei gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 EStG">§ 3 Nr. 12 EStG</a> steuerfrei zu belassen, weil das Versorgungswerk als öffentlich-rechtliche Körperschaft organisiert sei und er für diese Körperschaft öffentliche Dienste leiste. Insofern sei das Versorgungswerk der gesetzlichen Rentenversicherung gleichzusetzen; wie letztere gehöre auch die berufsständische Versorgung zur sog. ersten Säule der Alterssicherung. Dem ist das Finanzgericht im Ergebnis nicht gefolgt. Zwar handele es sich bei dem Schleswig-Holsteinischen Versorgungswerk für Rechtsanwälte um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Kläger habe jedoch keine öffentlichen Dienste im Sinne des &#8211; hier einzig in Betracht kommenden &#8211; <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 EStG">§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG</a> geleistet, denn darunter falle nicht die Betätigung in einem von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unterhaltenen Betrieb gewerblicher Art. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs seien berufständische Versorgungswerke aber als solche zu qualifizieren (BFH-Urteile vom 04. Februar 1976 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I R 200/73" target="_blank" title="BFH, 04.02.1976 - I R 200/73">I R 200/73</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BFHE 118, 31" target="_blank" title="BFH, 04.02.1976 - I R 200/73">BFHE 118, 31</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BStBl II 1976, 355" target="_blank" title="BFH, 04.02.1976 - I R 200/73">BStBl II 1976, 355</a> und vom 09. Mai 1974 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV R 160/71" target="_blank" title="BFH, 09.05.1974 - IV R 160/71">IV R 160/71</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BFHE 112, 481" target="_blank" title="BFH, 09.05.1974 - IV R 160/71">BFHE 112, 481</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BStBl II 1974, 631" target="_blank" title="BStBl II 1974, 631 (2 zugeordnete Entscheidungen)">BStBl II 1974, 631</a>). Dieser Rechtsprechung sei auch angesichts der seit den 1970er Jahren eingetretenen Weiterentwicklung der berufsständischen Versorgungswerke zu folgen. Denn die für diese Rechtsprechung maßgeblichen Umstände, nämlich die Beschränkung der Mitgliedschaft auf die Angehörigen der jeweiligen Berufsgruppen und die Finanzierung der Renten über eine rentierliche Anlage der Mitgliedsbeiträge (statt über ein Umlageverfahren mit staatlichen Zuschüssen bei der gesetzlichen Rentenversicherung), hätten sich eben &#8211; auch bei dem Schleswig-Holsteinischen Versorgungswerk für Rechtsanwälte &#8211; nicht verändert. Überdies ergebe sich aus <a href="http://dejure.org/gesetze/KStG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 KStG: Befreiungen">§ 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG</a>, dass der Gesetzgeber die berufsständischen Versorgungseinrichtungen grundsätzlich als Betriebe gewerblicher Art i.S.d. <a href="http://dejure.org/gesetze/KStG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 KStG: Unbeschr&auml;nkte Steuerpflicht">§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG</a> einordne. Die erstgenannte Befreiungsvorschrift bezwecke die Gleichstellung der Versorgungswerke mit den Trägern der Sozialversicherung, die als Hoheitsbetriebe von der Körperschaftsteuer befreit seien. Einer solchen Gleichstellung bedürfte es nicht, wenn es sich bei den Versorgungswerken ohnehin um Hoheitsbetriebe handelte.</p>
<p>Der BFH hat die Revision mit Beschluss vom 31. August 2011 zugelassen. Das Verfahren wird nunmehr unter dem Aktenzeichen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII R 34/11" target="_blank" title="BFH, anh&auml;ngiges Verfahren - VIII R 34/11">VIII R 34/11</a> als Revisionsverfahren beim BFH fortgeführt.</p>
<p>- <a title="FG Schleswig-Holstein Urteil vom 30.06.2011 - 5 K 108/10" href="http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=STRE201171173&amp;psml=bsshoprod.psml&amp;max=true" target="_blank">FG Schleswig-Holstein Urteil vom 30.06.2011 &#8211; 5 K 108/10</a>: Kein Pauschbetrag für Übernachtungsnebenkosten eines Berufskraftfahrers</p>
<p>Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat in seinem Urteil vom 30. Juni 2011 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 K 108/10" target="_blank" title="FG Schleswig-Holstein, 30.06.2011 - 5 K 108/10">5 K 108/10</a>) entschieden, dass der Kläger, der im Streitjahr 2007 als Berufskraftfahrer im internationalen Fernverkehr tätig war und in der Schlafkabine des von ihm gefahrenen LKW übernachtete, keinen pauschalen Werbungskostenabzug in Höhe von 5,00 € pro Tag für die Benutzung von Sanitäreinrichtungen und für Parkgebühren beanspruchen kann. Allgemeine Ausführungen des Klägers, der keinen einzigen Beleg für das Streitjahr vorlegen konnte, reichten dem Gericht zur Glaubhaftmachung von Werbungskosten nicht aus, da die Benutzung von Sanitäreinrichtungen auch zum Teil kostenfrei ist oder das bezahlte Entgelt auf einen Verzehr angerechnet werden kann.</p>
<p>Der BFH hat die Revision mit Beschluss vom 12. Oktober 2011 zugelassen. Das Verfahren wird nunmehr unter dem Aktenzeichen VI R 48/11 als Revisionsverfahren beim BFH fortgeführt.</p>
<p>- <a title="FG Schleswig-Holstein Urteil vom 25.08.2011 - 5 K 38/08" href="http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=STRE201171174&amp;psml=bsshoprod.psml&amp;max=tr" target="_blank">FG Schleswig-Holstein Urteil vom 25.08.2011 &#8211; 5 K 38/08</a>: Bei Vorliegen eines &#8220;äußerst geringen Anteils&#8221; der gewerblichen Einnahmen am Gesamtumsatz unterbleibt trotz der Regelung in <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 EStG: Eink&uuml;nfte aus Gewerbebetrieb">§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG</a> nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Infizierung der übrigen (vermögensverwaltenden) Tätigkeit durch die gewerbliche Tätigkeit. Bei einem (originär) gewerblichen Umsatzanteil am Gesamtumsatz von mehr als 5 % liegt ein &#8220;äußerst geringer Anteil&#8221; nicht mehr vor.</p>
<p>Mit Urteil vom 25. August 2011 (Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5 K 38/08" target="_blank" title="FG Schleswig-Holstein, 25.08.2011 - 5 K 38/08">5 K 38/08</a>) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts &#8211; insoweit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend &#8211; entschieden, dass lediglich bei einem &#8220;äußerst geringen Anteil&#8221; von gewerblichen Umsätzen an den Gesamtumsätzen einer Personengesellschaft nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Abfärbewirkung des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 EStG: Eink&uuml;nfte aus Gewerbebetrieb">§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG</a> entfällt. In Konkretisierung dieser Rechtsprechung war der Senat &#8211; ebenso wie vor ihm schon das FG Münster (Urteil vom 19. Juni 2008 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 K 4272/06" target="_blank" title="FG M&uuml;nster, 19.06.2008 - 8 K 4272/06">8 K 4272/06</a> G, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=EFG 2008, 1975" target="_blank" title="FG M&uuml;nster, 19.06.2008 - 8 K 4272/06">EFG 2008, 1975</a>) &#8211; der Auffassung, dass bei einem Anteil des gewerblichen Umsatzes am Gesamtumsatz von über 5 % kein &#8220;äußerst geringer Anteil&#8221; mehr anzunehmen ist. Dies führte im Streitfall dazu, dass angesichts eines gewerblichen Anteils der Mieteinnahmen von 6,31 % an den Gesamteinnahmen auch die anderen (Miet)Einkünfte der (vermögensverwaltenden) Gesellschaft als gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren waren. Der zum Teil in der Literatur vertretenen Ansicht, dass der gewerbesteuerliche Freibetrag nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/GewStG/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 GewStG: Steuermesszahl und Steuermessbetrag">11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG</a> eine absolute Geringfügigkeitsgrenze bilde, unterhalb derer gewerbliche Einkünfte nicht die Infizierungswirkung des <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 EStG: Eink&uuml;nfte aus Gewerbebetrieb">§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG</a> auslösen könnten, ist der Senat im Hinblick auf den Wortlaut der Regelung in <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 EStG: Eink&uuml;nfte aus Gewerbebetrieb">§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG</a> und unter Berücksichtung des mit der Freibetragsregelung im GewStG verfolgten gesetzgeberischen Zwecks nicht gefolgt. Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in dem eine aus Eltern und ihren beiden Kindern bestehende, im Wesentlichen Immobilienvermögen verwaltende GbR eigens hierfür hergerichtete Räumlichkeiten in einer ihrer vermieteten Immobilien zum Betrieb einer Spielhalle an eine GmbH vermietet hatte, deren alleinige Gesellschafter der Vater und eines der Kinder waren. Das Finanzamt hatte &#8211; nach Auffassung des FG zu Recht &#8211; nach einer Betriebsprüfung im Hinblick auf eine personelle und sachliche Verflechtung insoweit eine Betriebsaufspaltung angenommen, die teilweise zu gewerblichen Einkünften und im Hinblick auf <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 EStG: Eink&uuml;nfte aus Gewerbebetrieb">§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG</a> insgesamt zur Annahme eines Gewerbebetriebes für die gesamte unternommene Tätigkeit der GbR führte.</p>
<p>Die Revision wurde zugelassen. Ein Revisionsverfahren ist mittlerweile unter dem Aktenzeihen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IV R 54/11" target="_blank" title="BFH, anh&auml;ngiges Verfahren - IV R 54/11">IV R 54/11</a> beim BFH anhängig.</p>
<p>- <a title="FG Schleswig-Holstein Urteil vom 15.09.2011 - 1 K 97/10" href="http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=STRE201171172&amp;psml=bsshoprod.psml&amp;max=true" target="_blank">FG Schleswig-Holstein Urteil vom 15.09.2011 &#8211; 1 K 97/10</a>: Zur Anwendung der sog. Öffnungsklausel gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 a.) bb.) Satz 2 EStG im Falle der Nachversicherung eines ehemaligen Beamten bei einem berufsständischen Versorgungswerk durch den ehemaligen Dienstherrn</p>
<p>Der Kläger des bei dem 1. Senat des Finanzgerichts unter dem Aktenzeichen <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 K 97/10" target="_blank" title="FG Schleswig-Holstein, 15.09.2011 - 1 K 97/10">1 K 97/10</a> geführten Verfahrens war in seinem aktiven Berufsleben zunächst ca. 17 Jahre lang Beamter gewesen. Später schied er ohne Anspruch auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis aus und arbeitete fortan in einem Angestelltenverhältnis. Die Altersvorsorge erfolgte seitdem über ein berufsständisches Versorgungswerk; der ehemalige Dienstherr leistete nach dem Ausscheiden des Klägers Nachversicherungsbeiträge, die für einige Kalenderjahre die Beitragsbemessungsgrenze überschritten. Eigene Beiträge leistete der Kläger für diese Nachversicherungszeiträume nicht. Der Zehnjahreszeitraum der sog. Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 a.) bb.) Satz 2 EStG wäre nur dann erreicht gewesen, wenn bei seiner Berechnung die Nachversicherungszeiträume einbezogen worden wären, was der Kläger begehrte. Der Senat folgte diesem Begehren unter Hinweis auf den Sinn und Zweck der Öffnungsklausel nicht. Dieser gehe dahin, eine im Zusammenhang mit der Systemumstellung auf die sog. nachgelagerte Besteuerung von Rentenbezügen zu befürchtende Zweifachbesteuerung von Leistungen insbesondere aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu verhindern, die daraus resultieren könnten, dass zum einen die Rentenleistungen der (später vollen) nachgelagerten Besteuerung unterliegen, zum anderen aber die in der Ansparphase erbrachten Beiträge nicht in entsprechendem Maße einer steuerlichen Entlastung unterlegen haben. Dementsprechend bedürfe es der Anwendung der Öffnungsklausel nicht, wenn und soweit eine Zweifachbesteuerung auszuschließen sei. Ihr Anwendungsbereich sei entsprechend teleologisch zu reduzieren. Zwar handele es sich bei der Öffnungsklausel um eine typisierende Regelung, so dass nicht in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob eine Doppelbesteuerung drohe. Für ihre Anwendung sei jedoch dann kein Raum, wenn eine Zweifachbesteuerung der in Rede stehenden Beträge von vornherein und ohne nähere Prüfung ausgeschlossen werden könne. Das sei stets der Fall, wenn der Steuerpflichtige &#8211; wie hier in den Zeiträumen der Nachversicherung &#8211; in dem betreffenden Beitragsjahr gar keine eigenen Beitragsleistungen erbracht habe, die in der Ansparphase einer Belastung mit Einkommensteuer hätten unterliegen können.</p>
<p>Das Urteil ist rechtskräftig.</p>
<p style="text-align: right;"><a title="Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht" href="http://www.schleswig-holstein.de/FG/" target="_blank">Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht</a></p>
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		<title>Entscheidungen des FG Niedersachsen (21.12.2011)</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Dec 2011 09:01:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Kaiser</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>Folgende Entscheidungen hat das <a title="Finanzgericht (FG) Niedersachsen" href="http://www.finanzgericht.niedersachsen.de/" target="_blank">Finanzgericht (FG) Niedersachsen</a> mit Datum von gestern (21.12.2011) veröffentlicht:</p>
<p>- <a title="FG Niedersachsen Urteil vom 05.07.2011 - 1 K 136/10" href="http://www.nwb.de/finanzgericht/NFG/volltexte/2011/Juli/1_K_136_10.doc" target="_blank">FG Niedersachsen Urteil vom 05.07.2011 &#8211; 1 K 136/10</a> (Einkommensteuer 2007: Auslegung einer Erklärung im Zweifel zu Gunsten des Steuerpflichtigen als Einspruch. Nichtzulassungsbeschwerde, BFH-Az.: X B 114/11);</p>
<p>- <a title="FG Niedersachsen Urteil vom 16.11.2011 - 3 K 269/11" href="http://www.nwb.de/finanzgericht/NFG/volltexte/2011/November/3_K_269_11.doc" target="_blank">FG Niedersachsen Urteil vom 16.11.2011 &#8211; 3 K 269/11</a> (Einkommensteuer 2009: Anspruch auf Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren wegen eines anhängigen Beschwerdeverfahrens beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, Aktenzeichen des BFH: X B 183/11. Hinsichtlich der wortidentischen Parallelentscheidungen vom 16. November 2011 ist ebenfalls jeweils NZB erhoben worden: 3 K 196/11, NBZ erhoben, Aktenzeichen des BFH: X B 184/11;  3 K 222/11, NZB erhoben, Aktenzeichen des BFH: X B 182/11);</p>
<p>- <a title="FG Niedersachsen Urteil vom 23.11.2011 - 4 K 161/10" href="http://www.nwb.de/finanzgericht/NFG/volltexte/2011/November/4_K_161_10.doc" target="_blank">FG Niedersachsen Urteil vom 23.11.2011 &#8211; 4 K 161/10</a> (Ges. und einh. Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2001 und 2002: Bekanntgabeadressat einer Prüfungsanordnung/Aktivierung eines Instandsetzungsanspruchs. Revision zugelassen);</p>
<p>- <a title="FG Niedersachsen Urteil vom 24.11.2011 - 10 K 275/11" href="http://www.nwb.de/finanzgericht/NFG/volltexte/2011/November/10_K_275_11.doc" target="_blank">FG Niedersachsen Urteil vom 24.11.2011 &#8211; 10 K 275/11</a> (Ges. Feststellung des Gewinns 2006 &#8211; 2008: Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheides. Revision zugelassen);</p>
<p>- <a title="FG Niedersachsen Urteil vom 03.11.2011 - 11 K 467/09" href="http://www.nwb.de/finanzgericht/NFG/volltexte/2011/November/11_K_467_09.doc" target="_blank">FG Niedersachsen Urteil vom 03.11.2011 &#8211; 11 K 467/09</a> (Einkommensteuer 2004: Aufwendungen für ein Erststudium als vorweggenommene Betriebsausgaben absetzbar. Revision zugelassen);</p>
<p>- <a title="FG Niedersachsen Urteil vom 17.11.2011 - 11 K 128/10" href="http://www.nwb.de/finanzgericht/NFG/volltexte/2011/November/11_K_128_10.doc" target="_blank">FG Niedersachsen Urteil vom 17.11.2011 &#8211; 11 K 128/10</a> (Haftung für Lohnsteuer: Beziehen Mitarbeiter eines Krankenhauses über eine Apotheke, die auch ihren Arbeitgeber beliefert, verbilligte Apothekenartikel, stellt dies keinen dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitslohn von dritter Seite dar. Revision zugelassen);<span id="more-12088"></span></p>
<p>- <a title="FG Niedersachsen Urteil vom 03.11.2011 - 11 K 361/10" href="http://www.nwb.de/finanzgericht/NFG/volltexte/2011/November/11_K_361_10.doc" target="_blank">FG Niedersachsen Urteil vom 03.11.2011 &#8211; 11 K 361/10</a> (Einkommensteuer 2007 &#8211; 2009: Network-Marketing-Unternehmen kann ein Liebhabereiunternehmen sein. Vorläufig nicht rechtskräftig);</p>
<p>- <a title="FG Niedersachsen Urteil vom 03.11.2011 - 11 K 435/10" href="http://www.nwb.de/finanzgericht/NFG/volltexte/2011/November/11_K_435_10.doc" target="_blank">FG Niedersachsen Urteil vom 03.11.2011 &#8211; 11 K 435/10</a> (Einkommensteuer 2008: Investitionsabzugsbetrag bei Einsatz des Wirtschaftsguts in mehreren Unternehmen des Klägers. Revision zugelassen);</p>
<p>- <a title="FG Niedersachsen Urteil vom 17.06.2011 - 11 K 70/11" href="http://www.nwb.de/finanzgericht/NFG/volltexte/2011/Juni/11_K_70_11.doc" target="_blank">FG Niedersachsen Urteil vom 17.06.2011 &#8211; 11 K 70/11</a> (Haftung für Umsatzsteuer 2004, 2005, I/2006, II/2006 und III/2006; Haftung für Körperschaftsteuer 2004 und 2005; Haftung für Solidaritätszuschlag zur Körperschaftssteuer 2004 und 2005; Haftung für Gewerbesteuer 2004 und 2005: Das Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter und der Verzicht auf mündliche Verhandlung sind nicht frei widerrufbar. Eine vom Insolvenzschuldner erhobene Klage ist wegen des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsrechte auf den Insolvenzverwalter grundsätzlich unzulässig. Revision eingelegt, BFH-Az.: I R 74/11);</p>
<p>- <a title="FG Niedersachsen Urteil vom 22.11.2011 - 12 K 52/11" href="http://www.nwb.de/finanzgericht/NFG/volltexte/2011/November/12_K_52_11.doc" target="_blank">FG Niedersachsen Urteil vom 22.11.2011 &#8211; 12 K 52/11</a> (Kindergeld ab März 2005 (Weiterleitung bis Januar 2009): Widerruf einer Weiterleitungserklärung vor deren Zugang bei der zuständigen Familienkasse (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/130.html" target="_blank" title="&sect; 130 BGB: Wirksamwerden der Willenserkl&auml;rung gegen&uuml;ber Abwesenden">§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB</a>). Vorläufig nicht rechtskräftig);</p>
<p>- <a title="FG Niedersachsen Urteil vom 15.09.2011 - 14 K 312/09" href="http://www.nwb.de/finanzgericht/NFG/volltexte/2011/September/14_K_312_09.doc" target="_blank">FG Niedersachsen Urteil vom 15.09.2011 &#8211; 14 K 312/09</a> (Außergerichtliche Inkassotätigkeit eines Rechtsanwalts als Gewerbebetrieb. Nichtzulassungsbeschwerde, BFH-Az.: VIII B 170/11);</p>
<p>- <a title="FG Niedersachsen Urteil vom 18.08.2011 - 16 K 276/08" href="http://www.nwb.de/finanzgericht/NFG/volltexte/2011/August/16_K_276_08.doc" target="_blank">FG Niedersachsen Urteil vom 18.08.2011 &#8211; 16 K 276/08</a> (Umsatzsteuer 2005: Eigenständig zu beurteilende Kreditgewährung in Zusammenhang mit &#8220;PPP-Projekten&#8221;. Revision eingelegt, BFH-Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI R 24/11" target="_blank" title="BFH, anh&auml;ngiges Verfahren - XI R 24/11">XI R 24/11</a>);</p>
<p>- <a title="FG Niedersachsen Urteil vom 23.09.2011 - 16 K 41/11" href="http://www.nwb.de/finanzgericht/NFG/volltexte/2011/September/16_K_41_11.doc" target="_blank">FG Niedersachsen Urteil vom 23.09.2011 &#8211; 16 K 41/11</a> (Umsatzsteuer-Vorauszahlung Februar bis Juni 2009: Zur Bestimmung des Leistenden bei der Anlieferung von Altmetallen. Rechtskräftig);</p>
<p>- <a title="FG Niedersachsen Urteil vom 08.12.2011 - 16 K 291/11" href="http://www.nwb.de/finanzgericht/NFG/volltexte/2011/Dezember/16_K_291_11.doc" target="_blank">FG Niedersachsen Urteil vom 08.12.2011 &#8211; 16 K 291/11</a> (Kindergeld eines in Deutschland wohnenden und als Arbeitnehmer beschäftigten polnischen Staatsbürgers für ein in Polen im Haushalt der geschiedenen Ehefrau untergebrachtes Kind. Revision zugelassen).</p>
<p style="text-align: right;"><a title="Finanzgericht (FG) Niedersachsen" href="http://www.finanzgericht.niedersachsen.de/" target="_blank">Finanzgericht Niedersachsen</a></p>
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		<title>FG Baden-Württemberg: Selbständiger Dozent kann nur eine Betriebsstätte haben</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Dec 2011 08:15:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Kaiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
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		<description><![CDATA[FG Baden-Württemberg Urteil vom 27.10.2011 &#8211; 3 K 1849/09 Finanzgericht Baden-Württemberg erhöht die steuerliche Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten (Pressemeldung): &#8220;Mit Urteil vom 27. Oktober 2011 (Az.: 3 K 1849/09) hat der 3. Senat für die Streitjahre 2001 bis 2003 entschieden, dass ein selbständiger Dozent nur eine Betriebsstätte haben kann. Der Kläger ist selbständiger Personalberater und daneben [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="FG Baden-Württemberg Urteil vom 27.10.2011 - 3 K 1849/09" href="http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&amp;GerichtAuswahl=FG+Baden-W%FCrttemberg&amp;Art=en&amp;sid=b308c4812792d9e82c9cf62cc6d59fd3&amp;nr=15099&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank">FG Baden-Württemberg Urteil vom 27.10.2011 &#8211; 3 K 1849/09</a></p>
<p><a title="Finanzgericht Baden-Württemberg" href="http://www.fg-baden-wuerttemberg.de/" target="_blank">Finanzgericht Baden-Württemberg</a> erhöht die steuerliche Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten (Pressemeldung):</p>
<p>&#8220;Mit Urteil vom 27. Oktober 2011 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 K 1849/09" target="_blank" title="FG Baden-W&uuml;rttemberg, 27.10.2011 - 3 K 1849/09">3 K 1849/09</a>) hat der 3. Senat für die Streitjahre 2001 bis 2003 entschieden, dass ein selbständiger Dozent nur eine Betriebsstätte haben kann. Der Kläger ist selbständiger Personalberater und daneben als Dozent und Prüfer in verschiedenen Hochschulen tätig.</p>
<p>Das Finanzamt wertete die Fahrten zwischen dem Büro des Klägers, das sich unter seiner Wohnung im selben Haus befindet und in dem er die Personalberatertätigkeit ausübt, und den jeweiligen Hochschulen jeweils als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und nicht als unbeschränkt abzugsfähige Reisekosten. Auch angestellte Lehrkräfte könnten ihre Aufwendungen für Fahrten vom häuslichen Arbeitszimmer zur Schulungsstätte nicht unbegrenzt absetzen, sondern nur in begrenzter Höhe.<span id="more-12085"></span></p>
<p>Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht und ließ die Aufwendungen als Reisekosten in unbegrenztem Umfang zum Abzug zu. Im Lichte der Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 55/10" target="_blank" title="BFH, 09.06.2011 - VI R 55/10">VI R 55/10</a>, BFH/NV 2011, 1764), wonach Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben können, kann auch ein selbständig Tätiger nur eine Betriebsstätte haben. Verfassungsrechtlich sei eine Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und übrigen Steuerpflichtigen geboten. Bei den Fahrten des Klägers zu den verschiedenen Hochschulen handele es sich daher nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 EStG: Gewinnbegriff im Allgemeinen">4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6</a> Einkommensteuergesetz (Pendlerpauschale). Betriebsstätte in diesem Sinne ist nur ein Ort, an dem sich der ortsgebundene Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit des Gewerbetreibenden, Landwirts oder Selbständigen befindet.</p>
<p>Das Finanzgericht hat in seinem Urteil die Revision zugelassen. Das Finanzamt hat inzwischen Revision eingelegt (Az. des Bundesfinanzhofs VIII R 47/11).&#8221;</p>
<p style="text-align: right;"><a title="Finanzgericht Baden-Württemberg" href="http://www.fg-baden-wuerttemberg.de/" target="_blank">Finanzgericht Baden-Württemberg</a></p>
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		<title>Weitere Entscheidungen des BFH (21.12.2011)</title>
		<link>http://www.steuerrechtblog.de/einkommensteuer/2011/weitere-entscheidungen-des-bfh-21-12-2011/</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Dec 2011 09:00:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Kaiser</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Folgende weiteren Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Datum von heute (21.12.2011) veröffentlicht: - BFH-Urteil vom 27.10.2011 &#8211; VI R 52/10 (Ausbildung zum Rettungssanitäter als Berufsausbildung); - BFH-Urteil vom 12.10.2011 &#8211; I R 107/10 (Ermittlung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags); - BFH-Urteil vom 12.10.2011 &#8211; I R 33/10 (Entnahme einbringungsgeborener Anteile &#8211; Besteuerung der stillen Reserven &#8211; Abgrenzung der Schenkung von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Folgende weiteren Entscheidungen hat der <a title="Bundesfinanzhof (BFH)" href="http://www.bundesfinanzhof.de" target="_blank">Bundesfinanzhof (BFH)</a> mit Datum von heute (21.12.2011) veröffentlicht:</p>
<p>- <a title="BFH-Urteil vom 27.10.2011 - VI R 52/10" href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=25036&amp;pos=0&amp;anz=88" target="_blank">BFH-Urteil vom 27.10.2011 &#8211; VI R 52/10</a> (Ausbildung zum Rettungssanitäter als Berufsausbildung);</p>
<p>- <a title="BFH-Urteil vom 12.10.2011 - I R 107/10" href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=25038&amp;pos=2&amp;anz=88" target="_blank">BFH-Urteil vom 12.10.2011 &#8211; I R 107/10</a> (Ermittlung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags);</p>
<p>- <a title="BFH-Urteil vom 12.10.2011 - I R 33/10" href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=25039&amp;pos=3&amp;anz=88" target="_blank">BFH-Urteil vom 12.10.2011 &#8211; I R 33/10</a> (Entnahme einbringungsgeborener Anteile &#8211; Besteuerung der stillen Reserven &#8211; Abgrenzung der Schenkung von der unentgeltlichen Übertragung von Anteilen mit Rücksicht auf ein Arbeitsverhältnis);</p>
<p>- <a title="BFH-Urteil vom 31.08.2011 - X R 19/10" href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=25040&amp;pos=4&amp;anz=88" target="_blank">BFH-Urteil vom 31.08.2011 &#8211; X R 19/10</a> (Zeitpunkt der Aktivierung zuvor vom FA bestrittener Steuererstattungsansprüche nach Ergehen der Entscheidung in einem Musterverfahren &#8211; Aktivierung von Forderungen &#8211; Fehlende Konkretisierung hindert Bilanzierung nicht);</p>
<p>- <a title="BFH-Beschluss vom 20.10.2011 - VIII S 5/11" href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=25041&amp;pos=5&amp;anz=88" target="_blank">BFH-Beschluss vom 20.10.2011 &#8211; VIII S 5/11</a> (Überprüfung der Beweiswürdigung des FG &#8211; Nichtvernehmung eines Zeugen &#8211; Zuzahlung zum Grundstückserwerb des künftigen Vermieters als immaterielles Wirtschaftsgut &#8211; Bloße Chancen und Möglichkeiten als selbständig bewertbare, vermögenswerte Vorteile &#8211; Aussetzung der Vollziehung bei Nichtzulassungsbeschwerde);</p>
<p>- <a title="BFH-Urteil vom 22.09.2011 - IV R 42/09" href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=25042&amp;pos=6&amp;anz=88" target="_blank">BFH-Urteil vom 22.09.2011 &#8211; IV R 42/09</a> (Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 EStG">§ 35 Abs. 3 Satz 4 EStG</a> a.F. &#8211; vollbeendete Personengesellschaft nicht mehr Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte &#8211; Beiladung der klagebefugten ehemaligen Gesellschafter &#8211; keine Beiladung einer Kapitalgesellschaft zum Verfahren wegen Feststellung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 EStG">§ 35 Abs. 3 EStG</a>);<span id="more-12083"></span></p>
<p>- <a title="BFH-Beschluss vom 25.10.2011 - II B 38/11" href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=25043&amp;pos=7&amp;anz=88" target="_blank">BFH-Beschluss vom 25.10.2011 &#8211; II B 38/11</a> (Keine Wiedereinsetzung bei möglicher Mitverursachung der Fristversäumnis durch den Prozessbevollmächtigten);</p>
<p>- <a title="BFH-Urteil vom 04.08.2011 - III R 36/08" href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=25044&amp;pos=8&amp;anz=88" target="_blank">BFH-Urteil vom 04.08.2011 &#8211; III R 36/08</a> (Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.08.2011 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III R 55/08" target="_blank" title="BFH, 04.08.2011 - III R 55/08">III R 55/08</a> &#8211; Kindergeld für im Inland selbständig tätige polnische Staatsangehörige &#8211; Persönlicher, zeitlicher und sachlicher Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 &#8211; Bindung an FG-Feststellung über Bestand und Inhalt ausländischen Rechts);</p>
<p>- <a title="BFH-Urteil vom 04.08.2011 - III R 40/08" href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=25045&amp;pos=9&amp;anz=88" target="_blank">BFH-Urteil vom 04.08.2011 &#8211; III R 40/08</a> (Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.08.2011 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III R 55/08" target="_blank" title="BFH, 04.08.2011 - III R 55/08">III R 55/08</a> &#8211; Kindergeld für im Inland selbständig tätige polnische Staatsangehörige &#8211; Persönlicher, zeitlicher und sachlicher Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 &#8211; Zurückverweisung wegen Amtsermittlungspflicht des FG);</p>
<p>- <a title="BFH-Urteil vom 04.08.2011 - III R 41/08" href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=25046&amp;pos=10&amp;anz=88" target="_blank">BFH-Urteil vom 04.08.2011 &#8211; III R 41/08</a> (Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.08.2011 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III R 55/08" target="_blank" title="BFH, 04.08.2011 - III R 55/08">III R 55/08</a> &#8211; Kindergeld für im Inland selbständig tätige polnische Staatsangehörige &#8211; Persönlicher, zeitlicher und sachlicher Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 &#8211; Zurückverweisung wegen Amtsermittlungspflicht des FG);K</p>
<p>- <a title="BFH-Urteil vom 04.08.2011 - III R 66/08" href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=25047&amp;pos=11&amp;anz=88" target="_blank">BFH-Urteil vom 04.08.2011 &#8211; III R 66/08</a> (Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.08.2011 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III R 55/08" target="_blank" title="BFH, 04.08.2011 - III R 55/08">III R 55/08</a> &#8211; Kindergeld für im Inland selbständig tätige polnische Staatsangehörige &#8211; Persönlicher, zeitlicher und sachlicher Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 &#8211; Zurückverweisung wegen Amtsermittlungspflicht des FG);</p>
<p>- <a title="BFH-Urteil vom 04.08.2011 - III R 81/08" href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=25048&amp;pos=12&amp;anz=88" target="_blank">BFH-Urteil vom 04.08.2011 &#8211; III R 81/08</a> (Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 04.08.2011 <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III R 55/08" target="_blank" title="BFH, 04.08.2011 - III R 55/08">III R 55/08</a> &#8211; Kindergeld für im Inland selbständig tätige polnische Staatsangehörige &#8211; Persönlicher, zeitlicher und sachlicher Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 &#8211; Zurückverweisung wegen Amtsermittlungspflicht des FG &#8211; Keine Bindung an Entscheidung einer ausländischen Behörde bei Auslegung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts);</p>
<p>- <a title="BFH-Beschluss vom 21.10.2011 - VII B 69/11" href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=25049&amp;pos=13&amp;anz=88" target="_blank">BFH-Beschluss vom 21.10.2011 &#8211; VII B 69/11</a> (Auslegungsfähigkeit einer Klagerücknahme &#8211; Urteil trotz Klagerücknahme hat keine Rechtswirkung &#8211; Urteilsaufhebung &#8211; Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Klagerücknahme bei Faxübermittlung);</p>
<p>- <a title="BFH-Beschluss vom 07.10.2011 - VII S 6/11 (PKH)" href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=25050&amp;pos=14&amp;anz=88" target="_blank">BFH-Beschluss vom 07.10.2011 &#8211; VII S 6/11 (PKH)</a> (Vortragsvorbereitung begründet keinen Anspruch auf Terminsverlegung &#8211; Fehlerhafte Beurteilung der Grundsätze über die Verteilung der Beweislast &#8211; Prüfung einer Gehörsverletzung im NZB-Verfahren);</p>
<p>- <a title="BFH-Beschluss vom 03.11.2011 - V B 53/11" href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=25051&amp;pos=15&amp;anz=88" target="_blank">BFH-Beschluss vom 03.11.2011 &#8211; V B 53/11</a> (Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft);</p>
<p>- <a title="BFH-Beschluss vom 29.09.2011 - IV B 56/10" href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=25052&amp;pos=16&amp;anz=88" target="_blank">BFH-Beschluss vom 29.09.2011 &#8211; IV B 56/10</a> (Beginn der Gewerbesteuerpflicht mit Ingangsetzen des Gewerbebetriebs);</p>
<p>- <a title="BFH-Beschluss vom 28.10.2011 - III S 25/11" href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=25053&amp;pos=17&amp;anz=88" target="_blank">BFH-Beschluss vom 28.10.2011 &#8211; III S 25/11</a> (Festsetzung des Gegenstandswerts im Vorabentscheidungsverfahren: Streitwert bei Kindergeldfestsetzungen von unbestimmter Dauer &#8211; Bestimmung von Streitwerten im Anwendungsbereich des GKG);</p>
<p>- <a title="BFH-Beschluss vom 22.09.2011 - IV S 7/11" href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=25054&amp;pos=18&amp;anz=88" target="_blank">BFH-Beschluss vom 22.09.2011 &#8211; IV S 7/11</a> (Verzinsung des eingezahlten Gerichtskostenvorschusses &#8211; Kein Rechtsmittel gegen Ablehnung der Erinnerung &#8211; Keine Auslegung des Feststellungsbegehrens als Feststellungsklage);</p>
<p>- <a title="BFH-Beschluss vom 26.10.2011 - IV B 119/10" href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=25055&amp;pos=19&amp;anz=88" target="_blank">BFH-Beschluss vom 26.10.2011 &#8211; IV B 119/10</a> (Ausschlussfrist gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/FGO/79b.html" target="_blank" title="&sect; 79b FGO">§ 79b Abs. 2 FGO</a> zur Einreichung der Steuererklärung &#8211; Ausschlussfrist nicht auf anwaltlich vertretene Kläger beschränkt);</p>
<p>- <a title="BFH-Beschluss vom 09.11.2011 - IV B 130/10" href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=25056&amp;pos=20&amp;anz=88" target="_blank">BFH-Beschluss vom 09.11.2011 &#8211; IV B 130/10</a> (Auslegung eines Bevollmächtigtenschreibens kann regelmäßig nicht zum Verstoß gegen den Akteninhalt führen);</p>
<p>- <a title="BFH-Beschluss vom 31.10.2011 - III B 7/11" href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=25057&amp;pos=21&amp;anz=88" target="_blank">BFH-Beschluss vom 31.10.2011 &#8211; III B 7/11</a> (Betriebsstättenbegriff im Zulagenrecht);</p>
<p>- <a title="BFH-Urteil vom 27.10.2011 - VI R 29/11" href="http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=25058&amp;pos=22&amp;anz=88" target="_blank">BFH-Urteil vom 27.10.2011 &#8211; VI R 29/11</a> (Werbungskosten durch Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung).</p>
<p style="text-align: right;"><a title="Bundesfinanzhof (BFH)" href="http://www.bundesfinanzhof.de" target="_blank">Bundesfinanzhof (BFH)</a></p>
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		<title>BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2011 &#8211; IV C 5 &#8211; S 2353/11/10010 -</title>
		<link>http://www.steuerrechtblog.de/einkommensteuer/2011/bmf-schreiben-vom-15-dezember-2011-iv-c-5-s-23531110010/</link>
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		<pubDate>Mon, 19 Dec 2011 08:53:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Kaiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[BMF-Schreiben]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[EStG]]></category>

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		<description><![CDATA[Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten; Anwendung der BFH-Urteile vom 9. Juni 2011 &#8211; VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09 &#8211;1 Hierzu: BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2011. Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten [PDF, 36 KB] Bundesfinanzministerium (BMF) Siehe &#8220;BFH zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten und Auswärtstätigkeit beim Einsatz in verschiedenen Filialen&#8220;.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten; Anwendung der BFH-Urteile vom 9. Juni 2011 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 55/10" target="_blank" title="BFH, 09.06.2011 - VI R 55/10">VI R 55/10</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 36/10" target="_blank" title="BFH, 09.06.2011 - VI R 36/10">VI R 36/10</a> und <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 58/09" target="_blank" title="BFH, 09.06.2011 - VI R 58/09">VI R 58/09</a> &#8211;<sup><a href="http://www.steuerrechtblog.de/einkommensteuer/2011/bmf-schreiben-vom-15-dezember-2011-iv-c-5-s-23531110010/#footnote_0_12071" id="identifier_0_12071" class="footnote-link footnote-identifier-link" title="Siehe &amp;#8220;BFH zur regelm&auml;&szlig;igen Arbeitsst&auml;tte bei mehreren T&auml;tigkeitsst&auml;tten und Ausw&auml;rtst&auml;tigkeit beim Einsatz in verschiedenen Filialen&amp;#8220;.">1</a></sup></p>
<p>Hierzu: BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2011.<span id="more-12071"></span></p>
<p><a title="Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten [PDF, 36 KB]" href="http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/lohnsteuer/030__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf" target="_blank">Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten [PDF, 36 KB]</a></p>
<p style="text-align: right;"><a title="Bundesfinanzministerium (BMF)" href="http://www.bundesfinanzministerium.de" target="_blank">Bundesfinanzministerium (BMF)</a></p>
<ol class="footnotes"><li id="footnote_0_12071" class="footnote">Siehe &#8220;<a title="Permanent Link zu BFH zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten und Auswärtstätigkeit beim Einsatz in verschiedenen Filialen" href="http://www.steuerrechtblog.de/einkommensteuer/2011/bfh-zur-regelmasigen-arbeitsstatte-bei-mehreren-tatigkeitsstatten-und-auswartstatigkeit-beim-einsatz-in-verschiedenen-filialen/" rel="bookmark">BFH zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten und Auswärtstätigkeit beim Einsatz in verschiedenen Filialen</a>&#8220;.</li></ol>]]></content:encoded>
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		<title>FG Münster: Fahrtkosten von Leiharbeitern in tatsächlicher Höhe abziehbar</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Dec 2011 17:27:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Kaiser</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[EStG]]></category>

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		<description><![CDATA[FG Münster Urteil vom 11.10.2011 &#8211; 13 K 456/10 Pressemeldung des Gerichts: &#8220;Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem heute veröffentlichten Urteil vom 11. Oktober 2011 (13 K 456/10) entschieden, dass bei Leiharbeitern, die nur bei einem Entleiher eingesetzt werden, der Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte nicht auf einen Betrag von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a title="FG Münster Urteil vom 11.10.2011 - 13 K 456/10" href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2011/13_K_456_10urteil20111011.html" target="_blank">FG Münster Urteil vom 11.10.2011 &#8211; 13 K 456/10</a></p>
<p>Pressemeldung des Gerichts:</p>
<p>&#8220;Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem heute veröffentlichten Urteil vom 11. Oktober 2011 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=13 K 456/10" target="_blank" title="FG M&uuml;nster, 11.10.2011 - 13 K 456/10">13 K 456/10</a>) entschieden, dass bei Leiharbeitern, die nur bei einem Entleiher eingesetzt werden, der Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte nicht auf einen Betrag von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer begrenzt ist. Vielmehr sind Werbungskosten in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten zu berücksichtigen.</p>
<p>Der Kläger war als Leiharbeiter tätig. Sein Arbeitsverhältnis war zunächst von Oktober 2007 bis Februar 2008 befristet. Es wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 18. Januar 2009. Während der gesamten Zeit war der Kläger im Betrieb eines Entleihers eingesetzt. Das Finanzamt berücksichtigte für die Fahrten dorthin lediglich einen Werbungskostenabzug in Höhe von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer. Der Kläger hatte hingegen Fahrtkosten in Höhe von 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer geltend gemacht.<span id="more-12067"></span></p>
<p>Zum Hintergrund: Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind Werbungskosten. Das Gesetz gewährt hierfür lediglich einen begrenzten Abzug in Form der sog. Entfernungspauschale, d.h. in Höhe von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 EStG: Werbungskosten">9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG</a>). &#8220;Regelmäßige Arbeitsstätte&#8221; ist jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht. Dies ist i.d.R. der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb, nicht aber eine betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers. Regelmäßige Arbeitsstätten sind dadurch gekennzeichnet, dass sich der Arbeitnehmer auf einen immer gleichen Weg einstellen und so die Fahrtkosten mindern kann, z.B. durch Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder Wahl seines Wohnsitzes.</p>
<p>Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster gab dem Kläger jetzt Recht. Er gewährte ihm einen Werbungskostenabzug in Höhe von 0,30 EUR pro tatsächlich zurückgelegtem Kilometer, da die niedrigere Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht gelte. Der Kläger habe nämlich keine regelmäßige Arbeitsstätte gehabt, sondern sei in einer Einrichtung eines Kunden seines Arbeitgebers tätig gewesen. Nach seinem Arbeitsvertrag sei er keinem Entleiher fest zugeordnet worden, sondern es sei ein bundesweiter Einsatz möglich gewesen. Er habe sich daher nicht auf einen immer gleichen Weg einstellen und so Fahrtkosten reduzieren können. Nur wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre die Anwendung der den Werbungskostenabzug begrenzenden Entfernungspauschale gerechtfertigt gewesen. Dass der Arbeitnehmer im nachhinein betrachtet tatsächlich ständig bei einem Entleiher eingesetzt worden sei, ändere an dem Ergebnis nichts. Denn maßgeblich sei eine ex ante Betrachtung: Nur wer sich von vornherein auf einen immer gleichen Weg einstellen könne, habe auch die Möglichkeit, Fahrtkosten zu sparen.</p>
<p>Der 13. Senat widersprach damit ausdrücklich der in der Finanzverwaltung vertretenen Ansicht, wonach immer dann eine regelmäßige Arbeitsstätte entsteht, wenn ein Arbeitnehmer von einem Verleiher für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses dem Entleiher überlassen oder mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher eingestellt wird.</p>
<p>Da die Streitfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.&#8221;</p>
<p style="text-align: right;"><a title="Finanzgericht Münster" href="http://www.fg-muenster.nrw.de" target="_blank">Finanzgericht Münster</a></p>
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