BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2007 – IV B 2 – S 2144/07/0002 -
22. Dezember 2007 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kosten der Lebensführung
Hierzu: BMF-Schreiben vom 21.12.2007 – IV B 2 – S 2144/07/0002 -




Hallo!
Wie verhält es sich bei folgendem Sachverhalt:
Steuerberater Maier stellt Mandant Mustermann im Jahr 2006 eine Vorschußrechnung über 300 EUR (Rechnungstext lautet über “Vorschuss wie vereinbart”), die auch in 2006 bezahlt wird. Wegen chronischer Arbeitsüberlastung erstellt Maier die Steuererklärung erst in 2007 fertig und stellt daher auch erst in 2007 seine (detaillierte) Schlussrechnung (Mantelbogen, Anlagen N, V, KAP), insgesamt 1.000 EUR ./. Vorschuss (s.o.) 300 € = verbleiben 700 €, die auch 2007 bezahlt wird.
Frage: Welche Kosten sind in 2006 als Steuerberatungskosten ansetzbar? Welche Kosten sind 2007 als Steuerberatungskosten ansetzbar? Wie hat ggf. eine Aufteilung zu erfolgen?
In Grundsatz gilt das Zahlungsprinzip des § 11 Abs. 2 EStG. Danach wären die Zahlungen jeweils im Jahr des Geldabflusses anzusetzen.
Die Frage wäre jedoch bezüglich der Vorauszahlung wäre, wie diese bezüglich der einzelnen Anlagen bzw. des Mantelbogens aufzuteilen wäre. Logisch fände ich dabei eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Anteile an der Gesamtrechnungssumme…