Fachberaterbezeichnungen (DStV e.V.) dürfen von Steuerberatern geführt werden
12. April 2010 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Die Fachberaterbezeichnungen des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) dürfen von Steuerberatern werbend verwendet werden, sofern dies nicht im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung “Steuerberater” geschieht. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung vom 23.2.2010 (Az. VII R 24/09)1 für die Bezeichnung “Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.)” bestätigt und ist damit der Vorinstanz FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 12.11.2008, 2 K 1569/08) gefolgt. Der DStV begrüßt die Entscheidung des BFH ausdrücklich, da sie die Zulässigkeit von privatrechtlich verliehenen Fachberaterbezeichnungen für Steuerberater bestätigt und damit die Wettbewerbsfähigkeit des steuerberatenden Berufs stärkt.
Nicht erlaubt ist es nach Ansicht des BFH allerdings, die Fachberaterbezeichnungen des DStV als Zusatz zur Berufsbezeichnung, also in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Steuerberatertitel, zu verwenden. Dem stehe § 43 Abs. 2 S. 2 StBerG entgegen. Für die gebotene Abgrenzung, wann es sich um einen “Zusatz” handelt, ist in Übereinstimmung mit der zwischen der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und dem DStV gefundenen gemeinsamen Sichtweise2 darauf abzustellen, ob die Fachberaterbezeichnung im beruflichen Verkehr von der Berufsbezeichnung und dem Namen des Steuerberaters räumlich deutlich abgesetzt ist – bei Geschäftspapieren zum Beispiel in der Seitenleiste oder in der Fußleiste.
Deutscher Steuerberaterverband (DStV)
- Vgl. “BFH: Verbot nicht amtlich verliehener Zusätze zur Berufsbezeichnung ‘Steuerberater’“. [zurück]
- Siehe Stbg. 2008, 222. [zurück]



