APAK: Frist für die Registrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern in Deutschland
26. Juni 2009 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Wie die Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) bereits im Februar bekannt gab, haben Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die in Deutschland börsennotierte Unternehmen prüfen, seit einiger Zeit die Möglichkeit, sich bei der APAK nach Maßgabe der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 29. Juli 2008 betreffend eine Übergangsfrist für Abschlussprüfungstätigkeiten bestimmter Drittlandsprüfer (2006/627/EG) registrieren zu lassen.
Die APAK stellt auf ihrer Internetseite (www.apak-aoc.de) die für die Registrierung unter der Übergangsentscheidung maßgeblichen Formulare in deutscher und englischer Sprache nebst Erläuterungen (FAQs) bereit. In den Erläuterungen wird nun auch ausgeführt, bis zu welchem Zeitpunkt eine Registrierung erfolgt sein muss.
Gemäß § 134 Abs. 1 S. 1 WPO muss eine Registrierung erfolgen, sobald Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittländern beabsichtigen, einen Bestätigungsvermerk für ein in Deutschland börsennotiertes Unternehmen zu erteilen. Wie in Art. 45 Abs. 4 der Richtlinie 2006/43/EG vorgesehen, würde ein Testat ohne wirksame Registrierung des betroffenen Abschlussprüfers keine rechtliche Wirkung entfalten. Dies wird auch durch die Neufassung des § 292 Abs. 2 HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)1 klargestellt.
Entsprechendes gilt auch für den Zeitpunkt der Registrierung von Drittlandsabschlussprüfern nach der Übergangsentscheidung der Europäischen Kommission.
Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK)
Wirtschaftprüferkammer (WPK)
- Hierzu auch BilMoG verkündet m. w. N. [zurück]



