DStV: Fachberaterbezeichnungen zulässig
21. Mai 2007 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Das Führen der Fachberaterbezeichnungen (DStV) im Bereich der vereinbaren Tätigkeiten ist nach Ansicht des Deutschen Steuerberaterverbandes (DStV) zulässig.
Zu diesem Ergebnis kommt ein Beitrag mit dem Titel “Private Qualifizierungshinweise und Grundgesetz – Zur Vereinbarkeit der DStV-Fachberaterbezeichnungen mit § 43 Abs. 2 StBerG“, der heute in der Mai-Ausgabe des Verbandsorgans “Die Steuerberatung” zu lesen ist.
Dieser Artikel setzt sich kritisch mit öffentlichen Meinungsäußerungen der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) auseinander, wonach privat verliehene Fachberaterbezeichnungen auf dem Gebiet der vereinbaren Tätigkeiten generell gegen das Steuerberatungsgesetz verstoßen sollen. Zugleich stellt er das Fachberaterkonzept des DStV für vereinbare Tätigkeiten und das ein halbes Jahr später eingeführte Fachberaterkonzept der BStBK für Vorbehaltsaufgaben des Steuerberaters dar.
Er gelangt zu dem Ergebnis, dass beide Fachberaterkonzepte dem Berufsstand und der Öffentlichkeit nützen und grundsätzlich nebeneinander bestehen können. Eine Auslegung des § 43 Abs. 2 StBerG, wonach es Steuerberatern generell verboten sein soll, mit nicht amtlich verliehenen Qualifizierungshinweisen auf besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich vereinbarer Tätigkeiten hinzuweisen – hier: durch die Verwendung der Bezeichnung “Fachberater (DStV)” – verstoße jedenfalls gegen den Grundsatz der Berufsfreiheit, den Gleichbehandlungsgrundsatz und europäisches Recht. Sie könne deshalb keinen Bestand haben.
Deutscher Steuerberaterverband (DStV)
Bundessteuerberaterkammer (BStBK)



