BVerfG: Begrenzung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung bei besonders hohen Streitwerten verfassungsgemäß
15. Mai 2007 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
BVerfG-Beschluss vom 13.02.2007 – 1 BvR 910/05; 1 BvR 1389/05
Pressemitteilung Nr. 54/2007 des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG):
“Mit Wirkung zum 1. Juli 2004 wurde die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ersetzt. Wie bereits nach der früheren Regelung berechnen sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit, dem bestimmte Gebührensätze zugeordnet werden. Welche Gebühren im Einzelnen anfallen, hängt von der Art der vom Rechtsanwalt vorgenommenen Tätigkeit ab. Die Vereinbarung einer höheren Vergütung ist grundsätzlich zulässig. Niedrigere Vergütungen können nur in außergerichtlichen Angelegenheiten vereinbart werden. Nach den früheren Bestimmungen war die Höhe des Gegenstandswerts – und damit die Höhe der gesetzlichen Vergütung – nach oben nicht begrenzt, während das nunmehr geltende Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Begrenzung vorsieht: Nach § 22 Abs. 2 RVG beträgt der Gegenstandswert höchstens 30 Millionen Euro, bei mehreren Auftraggebern insgesamt höchstens 100 Millionen Euro. Damit beläuft sich bei einem Auftraggeber eine Gebühr auf maximal 91.496 €. Kommt es zum Rechtsstreit vor den Zivilgerichten, fallen im ersten Rechtszug bei einer 1,3-Verfahrensgebühr und einer 1,2-Terminsgebühr also maximal netto 228.740 € an. Demgegenüber betrug nach früherem Recht bei einem Rechtsstreit vor den Zivilgerichten mit einem Streitwert beispielsweise von 50 Millionen Euro die Vergütung netto 302.992 €, bei 200 Millionen Euro Streitwert netto 1.202.992 €.
Die Verfassungsbeschwerden einer aus Rechtsanwälten bestehenden Partnergesellschaft und einer Rechtsanwaltssozietät gegen die gesetzliche Kappungsgrenze waren ohne Erfolg. Die Begrenzung der gesetzlichen Gebühren für Rechtsanwälte bei Streitigkeiten mit besonders hohen Gegenstandswerten ist mit dem Grundgesetz vereinbar, insbesondere ist das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht verletzt. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts.
Die Entscheidung ist mit 7 : 1 Stimmen ergangen. Richter Gaier hat der Entscheidung eine abweichende Meinung angefügt.”
Fundstellen: NJW 2007, 2098.
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)




