BFH: Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte ist aus verfahrensrechtlichen Gründen ohne Sachentscheidung erledigt
28. Oktober 2009 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Im Revisionsverfahren VIII R 22/08 vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wollte ein Steuerpflichtiger klären lassen, ob die durch das Jahressteuergesetz 2007 eingeführte Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte der Finanzämter (§ 89 Abs. 3 der Abgabenordnung) verfassungswidrig ist.
Dieses Revisionsverfahren hat sich jetzt ohne eine Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen erledigt. Der Steuerpflichtige hatte, statt Einspruch gegen den Gebührenbescheid des Finanzamts (FA) einzulegen, unmittelbar eine Sprungklage (§ 45 der Finanzgerichtsordnung) vor dem Finanzgericht (FG) erhoben, der das FA innerhalb eines Monats hätte zustimmen müssen. Das FG hatte dem FA aber eine längere Frist gesetzt, so dass dessen Zustimmung verspätet einging. Der BFH musste daher die bei ihm anhängige Revision als Einspruch behandeln und an das FA zurückgeben. Das Urteil ist nicht zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen.




Die Regelung zur Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte hat mich genau so verwundert wie den Steuerpflichtigen, der diese Frage vor dem Bundesfinanzhof klären lassen wollte. Gut, daß es noch Steuerpflichtige gibt, die den Kampf gegen solchen Irrsinn bereit sind aufzunehmen.