DStV: Gebühren für die Erteilung verbindlicher Auskünfte müssen steuerlich abzugsfähig sein
20. März 2007 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
Anlässlich eines Anwendungsschreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 12. März 2007 bezüglich der – vom Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) prinzipiell abgelehnten – Regelung über die Gebührenpflicht von verbindlichen Auskünften der Finanzämter, weist der DStV auf die Tatsache hin, dass diese vom Steuerpflichtigen zu entrichtenden Entgelte als nicht steuerlich abziehbar gelten.
Das BMF selbst nimmt in genanntem Schreiben nach Ziffer 4 lediglich auf die allgemeinen Vorschriften der Abgabenordnung (AO) Bezug. So werden nach § 3 Absatz 4 AO die Gebühren einer verbindlichen Auskunft als “steuerliche Nebenleistungen” qualifiziert. Steuerliche Nebenleistungen wiederum dürfen gemäß § 12 Nr. 3 Einkommensteuergesetz sowie § 10 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht vermindern. Eine Ansetzung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben kommt mithin nicht in Betracht. Damit verbleibt die volle Kostenlast allein beim Steuerpflichtigen.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) fordert dagegen vehement die Abschaffung der Gebühren, zumindest jedoch deren steuerliche Berücksichtigung, soweit die verbindliche Auskunft in Zusammenhang mit einer Einkunftsart steht. Die Anfragen an die Finanzämter sind beispielsweise im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit rein betrieblich veranlasst, da der Unternehmer nur auf sicherer rechtlicher Grundlage eine seriöse Zukunftsplanung betreiben kann. Der Undurchsichtigkeit sowie der unterschiedlichen Interpretationen der steuerlichen Normen ist es schließlich zuzuschreiben, dass viele Steuerpflichtige nicht mehr in der Lage sind, deren Tatbestand und Rechtsfolgen zweifelsfrei zu erkennen. Von einer “übermäßigen Beanspruchung” der Finanzbehörde kann insofern keine Rede sein. Eine lediglich – steuerlich nicht zu berücksichtigende – private Veranlassung ist in diesen Fällen gleichfalls ausgeschlossen. Dieser Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip ist auch durch rein fiskalische Erwägungen nicht zu rechtfertigen.
Als fragwürdig empfindet der DStV daneben die Vorgehensweise des Ministeriums, die neue Rechtslage nur “versteckt” und indirekt der Öffentlichkeit zu erläutern. “Offensichtlich traut man sich selbst noch nicht, die Wahrheit klar zu äußern, um schon den bisherigen Sturm der Entrüstung nicht weiter zu entfachen”, mutmaßt Jürgen Pinne, Präsident des DStV.
Vgl. dazu auch: Simon DStR 2007, 557; Birk NJW 2007, 1325; Lahme/Reiser BB 2007, 1362; Stark DB 2007, 2333.
Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)



