BFH zur Auskunftspflicht einer Rechtsanwaltskammer
21. Februar 2007 von Michael Kaiser | Beitrag mailen | Beitrag drucken | Beitrag als PDF anzeigen |
BFH-Urteil vom 19.12.2006 - VII R 46/05
Dazu die Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) Nr. 20:
“Mit Urteil vom 19. Dezember 2006 VII R 46/05 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Rechtsanwaltskammer dem Finanzamt (FA) Auskunft über die Bankverbindung eines Kammermitgliedes erteilen muss.
Im Streitfall hat der von dem Auskunftsersuchen betroffene Rechtsanwalt Steuerschulden, welche das FA bisher erfolglos versucht hatte beizutreiben. Das FA forderte daraufhin die Rechtsanwaltskammer auf, die Bankverbindung des Rechtsanwalts mitzuteilen, über die er seine Kammerbeiträge entrichtet, um auf diese Weise ein bisher möglicherweise unbekanntes Guthabenkonto aufzudecken. Die Rechtsanwaltskammer berief sich demgegenüber auf die in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelte Verschwiegenheitspflicht des Kammervorstandes, welche ihr eine Auskunftserteilung verbiete. Außerdem würde die Arbeit der Kammer unzumutbar beeinträchtigt, wenn Kammermitglieder damit rechnen müssten, dass Daten, die sie im Rahmen der vertraulichen Zusammenarbeit dem Kammervorstand mitteilten, auf Anfrage auch den Finanzbehörden zugänglich gemacht würden.
Der BFH war jedoch der Ansicht, dass der Gesetzgeber den Fall der Kollision der Auskunftspflicht nach den Steuergesetzen mit einer in anderen Gesetzen geregelten Verschwiegenheitspflicht ausdrücklich in der Abgabenordnung geregelt und dabei der Auskunftspflicht den Vorrang eingeräumt habe. Auch eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kammerarbeit konnte das Gericht nicht erkennen. Die Rechtsanwaltskammer sei trotz ihrer besonderen Stellung als Selbstverwaltungskörperschaft eines freien Berufs nicht grundsätzlich schutzwürdiger als eine Behörde oder ein privatwirtschaftliches Unternehmen, das –wie etwa ein Kreditinstitut– ebenfalls in hohem Maße auf eine ungestörte Vertrauensbeziehung zu seinen Kunden angewiesen sei. Die Beeinträchtigungen, deren Eintritt die Rechtsanwaltskammer befürchte, seien im Interesse der gleichmäßigen Durchsetzung des staatlichen Steueranspruches hinzunehmen.”
Fundstellen: DStR 2007, 390; BB 2007, 539 (Leits.); DStRE 2007, 387 (Leits.); NJW 2007, 1305; BStBl. II 2007, 365.
Vgl. auch: Dahns NJW-Spezial 2007, 191.
Bundesfinanzhof (BFH)



